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Anlage 1 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Landesrecht Brandenburg

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AZV
Gliederungs-Nr.: 210-30
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 AZV

(zu § 16 Absatz 2 Satz 1)

Die Pflichtstundenzahl beträgt an:

  1. 1.

    den Grundschulen 27 Pflichtstunden,

  2. 2.

    den Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt "geistige Entwicklung" 19 Pflichtstunden zuzüglich 11 Zeitstunden im Ganztagsbereich,

  3. 3.

    den übrigen Schulformen 25 Pflichtstunden.

Bei Schulen oder Förderklassen, die gemäß § 16 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zusammengefasst sind, ergibt sich die Pflichtstundenzahl aus dem überwiegenden Einsatz.