Anlage 1 Teil 6.1.2 GKG - Abschnitt 2
Revision
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG | ||
|---|---|---|---|---|
| 6120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | ||
| 6121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
| Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich. | ||||
| 6122 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch | |||
| 1. | Zurücknahme der Revision oder der Klage | |||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
| b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
| 2. | Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, | |||
| es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf | 3,0 | |||
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||