Anlage 1.4.1 RVG, Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers
| Vorbemerkung 4.1: | |
| (1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. | |
| (2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist. | |
Zu Anlage 1.4.1: Geändert durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1838).
