Anlage 1.4.1 RVG, Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers

Vorbemerkung 4.1:
 (1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.
 (2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist.
 

Zu Anlage 1.4.1: Geändert durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1838).

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