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Anlage 1.4.1.4 RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RVG
Gliederungs-Nr.: 368-3
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.4.1.4 RVG – Unterabschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren

Vorbemerkung 4.1.4:

Eine Grundgebühr entsteht nicht.

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwaltgerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
4136Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antragsin Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug
Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags abgeraten wird.
4137Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antragsin Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug
4138Verfahrensgebühr für das weitere Verfahrenin Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug
4139Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO)in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug
4140Terminsgebühr für jeden Verhandlungstagin Höhe der Terminsgebühr für den ersten Rechtszug