Anlage 1.4.1.4 RVG, Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren
| Vorbemerkung 4.1.4: | |||
| Eine Grundgebühr entsteht nicht. | |||
| 4136 | Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |
| Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags abgeraten wird. | |||
| 4137 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |
| 4138 | Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |
| 4139 | Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO) | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |
| 4140 | Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag | in Höhe der Terminsgebühr für den ersten Rechtszug | |
