Anlage 1.4.1.4 RVG - Unterabschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
Vorbemerkung 4.1.4:
Eine Grundgebühr entsteht nicht.
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |
|---|---|---|---|
| Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
| 4136 | Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |
| Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags abgeraten wird. | |||
| 4137 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |
| 4138 | Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |
| 4139 | Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO) | in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | |
| 4140 | Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag | in Höhe der Terminsgebühr für den ersten Rechtszug | |