Anlage 1.3.4 RVG, Abschnitt 4 Einzeltätigkeiten
| Vorbemerkung 3.4: | ||||
| (1) Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. | ||||
| (2) Im Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), vermindern sich die in den Nummern 3400, 3401, 3405 und 3406 bestimmten Höchstbeträge auf die Hälfte, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Bei der Bemessung der Gebühren ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist. | ||||
| 3400 | Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten: Verfahrensgebühr | in Höhe der dem | ||
| Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äußerungen verbunden sind. | Verfahrensbevoll- mächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 260,00 EUR | |||
| 3401 | Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3: Verfahrensgebühr | in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevoll- mächtigten zustehenden Verfahrensgebühr | ||
| 3402 | Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall | in Höhe der einem Verfahrensbevoll- mächtigten zustehenden Terminsgebühr | ||
| 3403 | Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts anderes bestimmt ist | 0,8 | ||
| Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. | ||||
| 3404 | Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die Gebühr 3403 beträgt | 0,3 | ||
| Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. | ||||
| 3405 | Endet der Auftrag | |||
| 1. | im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist, | |||
| 2. | im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat: | |||
| Die Gebühren 3400 und 3401 betragen | höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 130,00 EUR | |||
| Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend. | ||||
| 3406 | Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) | 10,00 bis 200,00 EUR | ||
| Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend. | ||||
Zu Anlage 1.3.4: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 28.09.2011, I ZB 97/09 - Berücksichtigung kultureller Barrieren bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei
- BGH, 10.07.2012, VI ZB 7/12 - Erstattungsfähigkeit der Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts im Falle der Bestellung auch eines beim Bundesgerichtshof…
- BGH, 13.07.2011, IV ZB 8/11 - Bedeutung der Beauftragung des Terminsvertreters durch die Partei selber und nicht durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen für die Vergütung nach RVG
- Bestimmung des zuständigen Gerichts
- Verkehrsanwalt
- § 49b BRAO, Vergütung
- Anlage 1 RVG, Vergütungsverzeichnis
