Anlage 1.3.3.3 RVG, Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung

Vorbemerkung 3.3.3:
Dieser Unterabschnitt gilt für
1. die Zwangsvollstreckung,
2. die Vollstreckung,
3. Verfahren des Verwaltungszwangs und
4. die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung,
soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Er gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO).
 
3309Verfahrensgebühr0,3
3310Terminsgebühr
Die Gebühr entsteht nur für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder einem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
0,3
   

Zu Anlage 1.3.3.3: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).