Anlage 1.3.1 RVG, Abschnitt 1 Erster Rechtszug
| Vorbemerkung 3.1: | ||||
| (1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Gebühren bestimmt sind. | ||||
| (2) Dieser Abschnitt ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO anzuwenden. | ||||
| 3100 | Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist | 1,3 | ||
| (1) Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die in dem nachfolgenden Rechtsstreit entsteht (§ 255 FamFG). | ||||
| (2) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 ZPO). | ||||
| (3) Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG wird auf die Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes Verfahren angerechnet. | ||||
| 3101 | 1. | Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, | ||
| 2. | soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO) oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden oder | |||
| 3. | soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird, | |||
| beträgt die Gebühr 3100 | 0,8 | |||
| (1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. | ||||
| (2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden. | ||||
| 3102 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) | 40,00 bis 460,00 EUR | ||
| 3103 | Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen: Die Gebühr 3102 beträgt | 20,00 bis 320,00 EUR | ||
| Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist. | ||||
| 3104 | Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist | 1,2 | ||
| (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn | ||||
| 1. | in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, | |||
| 2. | nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder | |||
| 3. | das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. | |||
| (2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. | ||||
| (3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. | ||||
| (4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet. | ||||
| 3105 | Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3104 beträgt | 0,5 | ||
| (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn | ||||
| 1. | das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder | |||
| 2. | eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht. | |||
| (2) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden. | ||||
| 3106 | Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) | 20,00 bis 380,00 EUR | ||
| Die Gebühr entsteht auch, wenn | ||||
| 1. | in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, | |||
| 2. | nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder | |||
| 3. | das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. | |||
Zu Anlage 1.3.1: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220), 18. 8. 2005 (BGBl I S. 2477), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 370), 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2248).
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BGH, 10.05.2010, II ZB 14/09 - Anfechtungsklagen verschiedener Kläger gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss als bis zu ihrer Verbindung gem. § 246 Abs. 3 S. 6 Aktiengesetz (AktG) selbstständige…
- BVerfG, 19.08.2011, 1 BvR 2473/10 - Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der Anrechnungsregelung aus der Anmerkung zu Nr. 2503 RVG-VV a.F. auf die reduzierte Verfahrensgebühr der Nr. 3103 RVG-VV
- BGH, 07.12.2010, VI ZB 45/10 - Gebührenanrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren sowie deren Voraussetzungen nach einem Prozessvergleich
- BGH, 09.12.2009, XII ZB 175/07 - Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten im Kostenfestsetzungsverfahren
- BVerfG, 02.07.2012, 2 BvR 2377/10 - Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen zwischen Mieter und Vermieter geschlossenen Vergleich ohne wechselseitige Erstattungsansprüche bzgl. der…
- BGH, 28.02.2012, XI ZB 15/11 - Möglichkeit des Anfallens einer Terminsgebühr in einem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
- BGH, 10.08.2010, VIII ZB 15/10 - Anwendung des § 15a Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) bei der Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf…
- BGH, 14.04.2010, IV ZB 6/09 - Höhe der Terminsgebühr eines Rechtsanwalts bei Verbindung zweier Verfahren - Wahlrecht eines Rechtsanwalts bzgl. des Verlangens der Gebühren aus den Einzelwerten oder…
- BVerwG, 11.02.2010, BVerwG 9 KSt 3.10 - Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung für die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungstermin
- BGH, 29.11.2011, XI ZB 16/11 - Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Abtretung
- BGH, 13.01.2011, IX ZR 110/10 - Allgemeine Gebühr für das Betreiben des Geschäfts durch vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage
- BGH, 31.08.2010, X ZB 3/09 - Bemessung der Terminsgebühr eines Klägervertreters nach den bis dahin entstandenen Kosten im Hinblick auf die Tilgung der zu titulierenden Verbindlichkeit kurz vor dem…
- BGH, 22.06.2010, VI ZB 10/10 - Verbleiben des Wertes des Gegenstands einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten unter dem Betrag von 200 Euro
- BGH, 11.03.2010, IX ZB 82/08 - Kürzung einer Verfahrensgebühr aufgrund einer hälftigen Anrechnung der für die vorgerichtliche Tätigkeit angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr -…
- BGH, 03.02.2010, XII ZB 177/09 - Ungeminderte Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren
- BGH, 11.09.2012, VI ZB 59/11 - Rechtsmissbräuchlichkeit eines Kostenfestsetzungverlangens bei Verfolgung von aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen Ansprüchen gegen eine oder mehrere…
- BGH, 08.05.2012, VIII ZB 3/11 - Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren durch die Teilnahme des Revisionsanwalts an dem vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geführten und abgeschlossenen…
- BGH, 13.12.2011, II ZB 4/11 - Anfallen einer Terminsgebühr für eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts
- BGH, 22.03.2011, VI ZR 63/10 - Außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind freizustellen bei Berechnung eines Schadensersatzanspruchs eines Geschädigten durch Ausgleichszahlung der Verfahrensgebühr…
- BGH, 19.10.2010, VI ZB 26/10 - Beanspruchung einer Erstattung der vollen Verfahrensgebühr ohne Anrechnung dieser auf die Geschäftsgebühr i.R.d. Kostenfestsetzung - Bewilligung der Wiedereinsetzung in…
