Anlage 1.2.2 RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1.2.2 RVG – Abschnitt 2
Herstellung des Einvernehmens
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2200 | Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG | in Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2201 | Das Einvernehmen wird nicht hergestellt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebühr 2200 beträgt | 0,1 bis 0,5 oder Mindestbetrag der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr |