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Anlage 1.2.2 RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RVG
Gliederungs-Nr.: 368-3
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.2.2 RVG – Abschnitt 2
Herstellung des Einvernehmens

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
2200Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAGin Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr
2201Das Einvernehmen wird nicht hergestellt: 
 Die Gebühr 2200 beträgt0,1 bis 0,5 oder Mindestbetrag der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr