Anlage 1.1.2.1 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1.1.2.1 GNotKG – Abschnitt 1
Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
12100 | Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung | 75,00 € |
Mit der Gebühr wird auch die Verwahrung, die Mitteilung nach § 347 FamFG und die Herausgabe abgegolten. | ||
12101 | Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen | 100,00 € |
Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr zu erheben. |