Anlage 10 EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 10 EBO – Zug- und Stoßeinrichtungen
- 1.
Die Pufferscheiben müssen so bemessen sein, dass die Puffer beim Durchfahren der in § 21 Abs. 1 genannten Gleisbogen nicht hintereinandergreifen können.
- 2.
Der in Blickrichtung auf die Stirnseite des Fahrzeugs linke Pufferteller muss gewölbt sein. Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungsradius nicht kleiner als 1.500 mm sein.
- 3.
Die Pufferteller müssen einen Kreis mit dem Durchmesser von 370 mm überdecken, der oben und unten um jeweils 15 mm abgeflacht sein darf.