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Anhang 1 27. BImSchV
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 27. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-27
Normtyp: Rechtsverordnung

Anhang 1 27. BImSchV – Bestimmung der Massenkonzentration von Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2

  1. 1.

    Zur Bestimmung der Massenkonzentration an Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2 beträgt die Probenahmezeit eine Stunde; die Probenahme erfolgt ab Beginn einer Einäscherung.

  2. 2.

    Es sind Proben während fünf aufeinanderfolgender Einäscherungsvorgänge zu ziehen.

  3. 3.

    Pausenzeiten zwischen jeweils zwei Einäscherungen bleiben unberücksichtigt.

  4. 4.

    Die Messung der organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, erfolgt nach der FID-Methode. Die Kalibrierung des Gerätes erfolgt mit Propan oder Butan. Es sind geeignete Messgeräte zu verwenden, die eine Bekanntgabe für Messaufgaben nach der 17. BImSchV besitzen.