Rechtswörterbuch

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Aktie - Stimmrecht

 Normen 

§ 12 AktG

§§ 134 - 136 AktG

StimmRMV

RL 2017/828

BT-Drs. 19/9739 (zu den am 01.01.2020 in Kraft getretenen Änderungen

 Information 

1. Allgemein

Grundsätzlich gewährt jede Aktie dem Aktionär das Stimmrecht (Ausnahme: Vorzugsaktien können als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden). Dies ist das Recht, an den Entscheidungen der Hauptversammlung mitzuwirken. Das Gewicht der Stimme des Aktionärs hängt von der Anzahl der Aktien und damit von der Höhe seiner Beteiligung an der Aktiengesellschaft ab. Je nachdem, wie viele Anteile ein Aktionär besitzt, kann sich daraus ein wirkliches Mitspracherecht ergeben. Die ausgebenden Firmen achten jedoch i.d.R. darauf, dass einzelne Aktionäre nicht über die Geschäftspolitik oder spezielle Entscheidungen bestimmen können.

Der Aktionär kann entweder selbst sein Stimmrecht ausüben oder es auch auf seine depotführende Bank bzw. eine Interessensvereinigung von Aktionären (DSW, Vereinigung kritischer Aktionäre u.a.) übertragen. Inzwischen gehen immer mehr Aktiengesellschaften dazu über, eigene Angestellte auszuwählen, welche das Stimmrecht nach den Vorgaben des Aktionärs ausüben. Gibt der Aktionär bekannt, dass er persönlich oder durch eine Vertretung das Stimmrecht ausüben wird, so werden seine Aktien bis zum Tage nach der Hauptversammlung im Depot gesperrt, um einen Verkauf der Aktien und damit den Verlust des Stimmrechtes auszuschließen.

Die Geltendmachung ihrer Rechte ist Aktionären durch die Möglichkeit der Kontaktierung anderer Aktionäre der Gesellschaft in einem Aktionärsforum erleichtert worden.
Der Aktionär kann in dem Forum nur den Antrag, das Verlangen oder Vorhaben selbst benennen. Unzulässig ist die thematische Auseinandersetzung bzw. Begründung. Diese hat außerhalb des Forums zu erfolgen. Dazu kann der Aktionär eine Kontaktadresse hinterlegen, z.B. die Nennung einer eigenen Homepage oder E-Mail-Adresse. Eingaben können in Deutsch oder Englisch abgefasst sein. Das Forum selbst soll nur der Kontaktaufnahme dienen.

2. Information über bedeutende Stimmrechtsanteile

Gemäß § 33 WpHG hat wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % oder 75 % der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt, spätestens innerhalb von vier Handelstagen unter Beachtung von § 34 Abs. 1 und 2 WpHG mitzuteilen.

Das Verfahren zur Stimmrechtsmitteilung ist in der "Verordnung zur Mitteilung der Stimmrechte aus Aktien und anderen Instrumenten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Stimmrechtsmitteilungsverordnung - StimmRMV) geregelt.

3. Information der Aktionäre

Mit den zum 01.01.2020 eingefügten §§ 67a ff. AktG wird u.a. geregelt, dass die börsennotierte Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien den Intermediären (Nummer 1) und die börsennotierte Gesellschaft mit Namensaktien den im Aktienregister Eingetragenen (Nummer 2) Informationen über Unternehmensereignisse übermitteln muss. Satz 2 stellt klar, dass für die Einberufung der Hauptversammlung weiterhin § 125 AktG Anwendung findet.

Aktionär im Sinne der Vorschrift ist der wahre Aktionär, also nicht zwangsläufig derjenige, der im Aktienregister eingetragen ist. Die Vorschrift differenziert daher zwischen der Informationsübermittlung an Intermediäre bei Inhaberaktien gemäß Nummer 1 einerseits und an die im Aktienregister Eingetragenen bei Namensaktien gemäß Nummer 2 andererseits. Letzterer Fall umfasst nicht nur die eingetragenen Intermediäre sondern auch die eingetragenen Aktionäre.

 Siehe auch 

Aktie

Aktiengesellschaft

Aktiengesellschaft - Hauptversammlung

Stammaktien

Vorzugsaktien

Happ/Groß/Möhrle/Vetter: Aktienrecht. Handbuch - Mustertexte - Kommentar; Bände I und II; 5. Auflage 2019

Mehrbrey: Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten; 3. Auflage 2020