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Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz - AdÜbAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz - AdÜbAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AdÜbAG
Gliederungs-Nr.: 404-29
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
(Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz - AdÜbAG)

Vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten und Verfahren 
  
Begriffsbestimmungen1
Sachliche Zuständigkeiten2
Verfahren3
  
Abschnitt 2 
Internationale Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten 
  
Adoptionsbewerbung4
Aufnahme eines Kindes5
Einreise und Aufenthalt6
Bereiterklärung zur Adoption; Verantwortlichkeiten für ein Adoptivpflegekind7
  
Abschnitt 3 
Bescheinigungen über das Zustandekommen oder die Umwandlung eines Annahmeverhältnisses 
  
Bescheinigungen über eine im Inland vollzogene Annahme oder Umwandlung eines Annahmeverhältnisses8
Überprüfung ausländischer Bescheinigungen über den Vollzug einer Annahme oder die Umwandlung eines Annahmeverhältnisses9
  
Abschnitt 4 
Zeitlicher Anwendungsbereich 
  
Anwendung des Abschnitts 210
Anwendung des Abschnitts 311
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950)