Abschnitt 42 RiStBV, Fahndung nach einem Zeugen
Ist der Aufenthalt eines wichtigen Zeugen nicht bekannt, so kann der Staatsanwalt nach Maßgabe der § 131a Abs. 1, Abs. 3 bis 5, § 131b Abs. 2 und 3, § 131c StPO eine Fahndung veranlassen. Ersuchen zur Aufnahme von Zeugen in die INPOL-Fahndung und ggf. in das SIS nach Artikel 98 SDÜ (vgl. Anlage F) sind an die für die Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle zu richten.
