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Abschnitt 278 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Bundesrecht

3. Abschnitt – Einbeziehung von Ordnungswidrigkeiten in das vorbereitende Verfahren wegen einer Straftat → 2. – Übernahme der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

Titel: Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RiStBV
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Richtlinie

Abschnitt 278 RiStBV – Verfahren nach Übernahme

(1) Ergeben die Ermittlungen wegen der Ordnungswidrigkeit, dass deren weitere Verfolgung im Zusammenhang mit der Straftat nicht sachdienlich erscheint, gibt der Staatsanwalt insoweit die Sache an die Verwaltungsbehörde ab (§ 43 Absatz 2 Halbsatz 1 OWiG); Nummer 276 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Erwägt der Staatsanwalt, das Verfahren wegen der übernommenen Ordnungswidrigkeit einzustellen, ist § 63 Absatz 3 OWiG zu beachten. Im Übrigen gilt Nummer 275 Absatz 3 entsprechend.