Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Abschnitt 224 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Bundesrecht

1. Abschnitt – Strafvorschriften des StGB → 4. – Verbreitung und Zugänglichmachen gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Inhalte

Titel: Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RiStBV
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Richtlinie

Abschnitt 224 RiStBV – Mehrere Strafverfahren

(1) Das Bundeskriminalamt gibt Auskunft darüber, ob ein Inhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) bereits Gegenstand eines Strafverfahrens nach den §§ 131, 184, 184a, 184b, 184c StGB oder den §§ 15, 27 JuSchG, § 23 JMStV gewesen ist.

(2) Um zu verhindern, dass voneinander abweichende Entscheidungen ergehen, sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. a)

    Leitet die Staatsanwaltschaft des Verbreitungsortes ein Verfahren wegen einer gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonstigen jugendgefährdenden Inhalts ein, unterrichtet sie gleichzeitig die Staatsanwaltschaft des Erscheinungsortes. Diese teilt ihr unverzüglich mit, ob sie ebenfalls ein Verfahren eingeleitet hat oder einzuleiten beabsichtigt, und unterrichtet sie über den Ausgang des Verfahrens.

  2. b)

    Will die Staatsanwaltschaft des Verbreitungsortes aus besonderen Gründen ihr Verfahren durchführen, bevor das Verfahren am Erscheinungsort abgeschlossen ist, führt sie die Entscheidung der Landesjustizverwaltung (bzw. der Zentralstelle, falls ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen ist) herbei.

  3. c)

    Die Genehmigung der Landesjustizverwaltung (bzw. der Zentralstelle) ist auch dann einzuholen, wenn wegen eines Inhalts eingeschritten werden soll, obwohl ein anderes Verfahren wegen desselben Inhalts bereits deswegen zur Einstellung, zur Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, zu einem Freispruch oder zur Ablehnung der Einziehung geführt hat, weil er nicht als gewaltdarstellend, pornographisch oder sonst jugendgefährdend erachtet worden ist.

(3) Auf Inhalte, bei denen ein inländischer Erscheinungsort nicht bekannt ist, findet Absatz 2 a) und b) keine Anwendung.

(4) Bei unkörperlich verbreiteten Inhalten ist

  1. a)

    der Verbreitungsort der Ort der Wahrnehmbarkeit des Inhalts und

  2. b)

    der Erscheinungsort der Ort, von dem aus der Inhalt zugänglich gemacht wird.