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Abschnitt 158a RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Bundesrecht

3. – Verfahren nach der Einlegung → B. – Berufungsverfahren

Titel: Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RiStBV
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Richtlinie

Abschnitt 158a RiStBV – Annahmeberufung

(1) Hat in den Fällen des § 313 Absatz 1 Satz 1 StPO der Angeklagte oder der Nebenkläger Berufung eingelegt, nimmt der Staatsanwalt gegenüber dem Berufungsgericht zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels Stellung und stellt einen Antrag zu der nach den §§ 313 Absatz 2, 322a StPO zu treffenden Entscheidung.

(2) In den Fällen des § 313 Absatz 3 StPO (Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil) gilt Nummer 293 Absatz 2 entsprechend.