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Abschnitt 110 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Bundesrecht

Allgemeiner Teil → 2. Abschnitt – Anklage

Titel: Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RiStBV
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Richtlinie

Abschnitt 110 RiStBV – Form und Inhalt der Anklageschrift

(1) Die Anklageschrift muss klar, übersichtlich und vor allem für den Angeschuldigten verständlich sein.

(2) In der Anklageschrift sind anzugeben:

  1. a)

    der Familienname und die Vornamen (Rufname unterstrichen), Geburtsname, Beruf, Anschrift, Familienstand, Geburtstag und Geburtsort (Kreis, Bezirk) des Angeschuldigten und seine Staatsangehörigkeit, bei Minderjährigen Namen und Anschriften der gesetzlichen Vertreter;

  2. b)

    der Verteidiger;

  3. c)

    der Anklagesatz;

    er umfasst:

    die Tat, die dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat - gegebenenfalls in vereinfachter Form, z. B. beim Versuch -, die anzuwendenden Strafvorschriften, die Umstände, welche die Anordnung einer Maßnahme (§ 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB) rechtfertigen, bei Verletzungen mehrerer Strafvorschriften auch die Angabe, ob Tateinheit oder Tatmehrheit angenommen wird;

  4. d)

    bei Antragsdelikten ein Hinweis auf den Strafantrag;

    wird in Fällen, in denen das Gesetz dies zulässt, bei einem Antragsdelikt die öffentliche Klage erhoben, ohne dass ein Strafantrag gestellt ist, soll in der Anklageschrift erklärt werden, dass wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen geboten ist;

  5. e)

    Hinweise auf Verfolgungsbeschränkungen nach § 154a StPO;

  6. f)

    die Zeugen (mit den nach § 200 Absatz 1 Satz 3 und 5 StPO gebotenen und gegebenenfalls mit den nach § 200 Absatz 1 Satz 4 StPO zulässigen Einschränkungen) und anderen Beweismittel;

  7. g)

    das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Absatz 2 StPO) und alle Umstände, die für die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und Nebenfolgen von Bedeutung sein können.

(3) Die Anklageschrift hat ferner den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens und die Angabe des Gerichts zu enthalten, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll. Sie hat auch den Spruchkörper (z. B. Wirtschaftsstrafkammer, Jugendkammer, Staatsschutzkammer) zu bezeichnen, den der Staatsanwalt als zuständig ansieht.

(4) War oder ist der Angeschuldigte in Untersuchungshaft, sind Ort und Dauer der Haft zu vermerken; dies gilt auch für eine andere Freiheitsentziehung. Zur Frage der Fortdauer ist ein bestimmter Antrag zu stellen. Auf den Ablauf der in § 121 Absatz 2 StPO bezeichneten Frist ist hinzuweisen.

(5) Beantragt der Staatsanwalt die Beteiligung der juristischen Person oder Personenvereinigung und kündigt er die Beantragung der Festsetzung einer Geldbuße gegen diese an (Nummer 180a Absatz 2), führt er sie als Nebenbeteiligte an und gibt die tatsächliche und rechtliche Grundlage für die begehrte Maßnahme an.