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Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
AG SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
86.14

Vom 11. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 8)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. März 2026 (GVBl. LSA S. 72)

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Örtliche Träger der Sozialhilfe1
Überörtlicher Träger der Sozialhilfe2
Sachliche und örtliche Zuständigkeit3
Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe4
Heranziehung durch die Landkreise5
Zweck und Umfang der Heranziehung6
Beteiligung sozial erfahrener Personen7
Anlasslose Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität7a
Beteiligung bei Rahmenverträgen7b
Weiterleitung der Erstattungszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 8
Ausführung des § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch8a
Aufsicht9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten10