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Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFBG
Gliederungs-Nr.: 2212-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
(Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Förderungsfähige Maßnahmen 
  
Ziel der Förderung1
Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen2
Anforderungen an Träger der Maßnahmen2a
Ausschluss der Förderung3
Fernunterrichtslehrgänge4
Mediengestützte Lehrgänge4a
Fortbildung im In- und Ausland5
Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan6
Kündigung, Abbruch, Unterbrechung und Wiederholung7
  
Zweiter Abschnitt 
Persönliche Voraussetzungen 
  
Staatsangehörigkeit8
Vorqualifikation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen9
Regelmäßige Teilnahme; Teilnahmenachweis9a
  
Dritter Abschnitt 
Leistungen 
  
Umfang der Förderung10
Förderungsdauer11
Förderungsart12
Darlehensbedingungen13
Einkommensabhängige Rückzahlung13a
Erlass und Stundung13b
Kreditanstalt für Wiederaufbau14
Aufrechnung15
Rückzahlungspflicht16
  
Vierter Abschnitt 
Einkommens- und Vermögensanrechnung 
  
Einkommens- und Vermögensanrechnung17
Freibeträge vom Vermögen17a
  
Fünfter Abschnitt 
Organisation 
  
Übergegangene Darlehensforderungen18
  
Sechster Abschnitt 
Verfahren 
  
Antrag19
Örtliche Zuständigkeit19a
Mitteilungspflicht20
Auskunftspflichten21
Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners22
Bescheid23
Zahlweise24
Änderung des Bescheides25
Rechtsweg26
Statistik27
Anwendung des Sozialgesetzbuches27a
  
Siebter Abschnitt 
Aufbringung der Mittel 
  
Aufbringung der Mittel28
  
Achter Abschnitt 
Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Bußgeldvorschriften29
Übergangsvorschriften30
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Vom 12. August 2020

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 600) wird nachstehend der Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der seit dem 1. August 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450),

  2. 2.

    den am 5. April 2017 in Kraft getretenen Artikel 73 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),

  3. 3.

    den am 1. August 2018 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147),

  4. 4.

    den am 1. September 2019 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048),

  5. 5.

    den am 26. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 39 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626),

  6. 6.

    den am 1. August 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.