Rechtswörterbuch

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Urlaub - Abgeltung öffentlicher und kirchlicher Dienst

 Normen 

§ 26 TVöD

§ 26 TV-L

§ 14 TV-V

§ 25 BAT-KF

§ 36 KAVO

§ 13 AVR-Caritas

entsprechende Regelungen in anderen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes oder kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien

 Information 

Abgeltungsanspruch allgemein:

Die Abgeltung des Urlaubs ist in dem TVöD bzw. dem TV-L bzw. den entsprechenden Regelungen der anderen Tarifverträge / Arbeitsvertragsrichtlinien des öffentlichen und kirchlichen Dienstes nicht mehr geregelt. Es gelten insofern die Vorgaben des § 7 Abs. 4 BUrlG sowie die dazu ergangenen entsprechenden allgemeinen Vorgaben der Rechtsprechung zur Abgeltung des Urlaubs.

Höhe der Abgeltung:

Aufgrund der Rechtsprechung, dass grundsätzlich nur der gesetzliche Mindesturlaub (20 Tage) abzugelten ist und der Urlaub in der tatsächlichen Höhe nur dann abzugelten ist, wenn der Tarifvertrag / Arbeitsvertrag nicht zwischen dem gesetzlichen Urlaub und dem freiwilligen Zusatzurlaub unterscheidet (BAG 12.04.2011 - 9 AZR 80/10), hat die Rechtsprechung zur Rechtslage im TVöD Folgendes geurteilt (BAG 22.01.2019 - 9 AZR 45/16):

"Die Tarifvertragsparteien haben in § 26 TVöD kein vom Bundesurlaubsgesetz abweichendes, eigenständiges Verständnis über den Urlaubsbegriff zugrunde gelegt, kein vollständiges Erlöschen des tariflichen Urlaubsanspruchs bei Tod des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses angeordnet oder die Vererbbarkeit des tariflichen Mehrurlaubs ausgeschlossen."

Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für die anderen Tarifverträge / Arbeitsvertragsrichtlinien des öffentlichen und kirchlichen Dienstes, da diese § 26 TVöD entsprechende Regelungen zum Urlaubsrecht haben:

Das Bundesarbeitsgericht nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass die kirchlichen Kollektivvereinbarungen, wie z.B. die AVR Caritas oder der BAT-KF keine Tarifverträge im tarifrechtlichen Sinne sind. Dennoch hat das BAG in verschiedenen Urteilen die Übertragbarkeit verschiedener tariflicher Grundsätze auf kirchliche Kollektivvereinbarungen / Entgeltordnungen angenommen, so z.B. in den Urteilen BAG 23.03.2011 - 4 AZR 300/09 und BAG 12.12.1990 - 4 AZR 306/90: Das BAG erklärte die Tarifautomatik des TVöD auch auf Arbeitsverträge der AVR anwendbar. Das Gericht hat in seinem Urteil (BAG 06.11.1996 - 5 AZR 334/95 eindeutig erklärt, dass für die Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien bzw. der sonstigen Kollektivvereinbarungen die für Tarifverträge geltenden Maßstäbe heranzuziehen sind, soweit Tarifvertragregelungen ganz oder mit im wesentlichen gleichen Inhalt übernommen werden. Die Einschränkung beruht auf der Besonderheit des der Entscheidung zugrunde liegenden Falls. Der wesentliche Inhalt der AVR orientiert sich an den Regelungen des TVöD. Danach kann die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung eines Tätigkeitsmerkmals auch auf andere Tarifverträge (z.B. den Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit - TV-BA) übertragen werden, soweit diese vergleichbare Regelungen treffen.

 Siehe auch 

Urlaub

Urlaub - Abgeltung

Powietzka/Rolf: BUrlG - Kommentar zum Bundesurlaubsgesetz; 3. Auflage 2022