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Trinkgeld

 Normen 

§ 107 Abs. 3 S. 2 GewO

 Information 

Trinkgeld ist gemäß der gesetzlichen Definition in § 107 Abs. 3 S. 2 GewO ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.

Bei der Berechnung des Bürgergeldes wird das Trinkgeld nicht angerechnet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich um eine Zuwendung nach § 11a Abs. 5 SGB II (BSG 13.07.2022 B 7/14 AS 75/20 R).

 Siehe auch 

Mindestlohn

Hilbert: "Ein Prosit dem Trinkgeld!" Zur steuerrechtlichen Behandlung freiwilliger Kundenzahlungen; Buchführung, Bilanz, Kostenrechnung - BBK 2018, 667

Sagan: "Stimmt so!" - Die Anrechnung von Trinkgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 1977