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Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung

 Normen 

§ 5a f. VwVG

§ 90 Abs. 7 AufenthG

§ 93 Abs. 8 AO

§ 35 Abs. 1 Nr. 17 sowie Abs. 4c StVG

§ 6 Abs. 5 JBeitrG

 Information 

Mit den am 06.07.2017 in Kraft getretenen Änderungen wurden für die Vollstreckungsbehörden des Bundes im Wesentlichen die gleichen Sachaufklärungsbefugnisse begründet, die die Gerichtsvollzieher durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung seit dem 1. Januar 2013 haben (siehe den Beitrag "Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung").

Auch für die Vollstreckungsbehörden der Länder wurden im bundesrechtlichen Fachrecht die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, damit Befugnisnormen zur Herstellung eines Gleichlaufs von zivilprozessualer und öffentlich-rechtlicher Vollstreckung im Landesverwaltungsvollstreckungsrecht mangels Übermittlungsbefugnis der ersuchten Behörde nicht ins Leere laufen.

 Siehe auch 

Beitreibung

Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz