Rechtswörterbuch

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Rechtsschutzversicherung - Baurisikoausschluss

 Normen 

Abschnitt 3 ARB 2012

§ 4 Abs. 1k ARB 75

§ 3 Abs. 1d ARB 2008/2000/94

 Information 

1. Allgemein

1.1 Einführung

Die Rechtsschutzbedingungen aller Rechtschutzversicherungen enthalten einen Baurisikoausschluss. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

1.2 ARB 75

Gemäß § 4 Abs. 1k ARB 75 ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn die Interessenwahrnehmung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderungen eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils steht.

Die Klausel führte aufgrund des unbestimmten Anwendungsbereichs zu einer Vielzahl unterschiedlicher Urteile. Durch das Urteil des BGH (BGH 19.02.2003 - IV ZR 318/02) ist Klarheit geschaffen worden. Danach bezieht sich der Risikoausschluss nur auf die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, die der Bauherr an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäudes hat.

Es ist daher auch Rechtsschutzdeckung für eine Nachbarklage wegen der von einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Geruchsbelästigungen zu gewähren (OLG Karlsruhe 02.09.2004 - 19 U 137/04).

1.3 ARB 94

In den ARB 94 ist der Risikoausschluss nach einer inhaltlichen Überarbeitung in § 3 Abs. 1d ARB 94 geregelt: Rechtsschutz besteht u.a. nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit

  • dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,

  • der Planung, der Errichtung oder der baulichen Veränderung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder

  • der Finanzierung derartiger Vorhaben.

1.4 ARB 2000

In die ARB 2000 wurde der Baurisikoausschluss der ARB 94 wortgleich übernommen.

Durch den Wechsel der Formulierung von "unmittelbar" zu "ursächlich" wurden durch den eindeutigeren Wortlaut viele Rechtsstreitigkeiten vermieden.

1.5 ARB 2008

Mit den ARB 2008 wurde der Risikoausschluss dahin gehend erweitert, als dass gemäß § 3 Abs. 1d Ziffer cc ARB 2008 nunmehr auch Rechtsstreitigkeiten mit (nur) anzeigepflichtigen baulichen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils ausgeschlossen sind.

2. Baugrundstück

Die Frage, ob Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Kauf eines Baugrundstückes ergeben, von dem Baurisikoausschluss der ARB 75 erfasst werden, ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 19.02.2003 - IV ZR 318/02) eindeutig beantwortet: Rechtsstreitigkeiten aus dem Erwerb eines Baugrundstücks werden von dem Risikoausschluss nicht erfasst und sind von dem Rechtsschutzversicherer zu übernehmen.

3. Baufinanzierung

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 25.06.2003 - IV ZR 32/03) erfasst der Baurisikoausschluss der ARB 75 grundsätzlich nicht Rechtsstreitigkeiten über die Baufinanzierung. Nach den Ausführungen der Richter erfasst ein Baurisikoausschluss nur solche Rechtsstreitigkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung und Finanzierung eines Gebäudes stehen.

Es werden alle Finanzierungsmöglichkeiten erfasst, wie z.B. Lebensversicherung, Bauspardarlehen oder Bankkredit. Rechtsstreitigkeiten des Versicherungsnehmers aus der Baufinanzierung sind von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen.

Anders nach den ARB 2012/2008/2000/94: Auch der Schadensersatzanspruch aus einer vor dem Abschluss des Vertrages begangenen Vertragsverletzung gegen die finanzierende Bank (culpa in contrahendo) unterfällt dem Ausschluss nach Abschnitt 3 ARB 2012 / § 3 Abs. 1d ARB 94/2000.

Etwas anderes gilt nach der Entscheidung OLG Karlsruhe 29.01.2004 - 12 U 96/03, wenn der Kredit vollständig zurückgeführt und der Kreditgeber die Sicherheit freigegeben hat.

Die Wirksamkeit des Leistungsausschlusses erfordert keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko. Auf den genauen Errichtungsstand bei dem Erwerb der Immobilie kommt es nicht an, sondern darauf, dass der Erwerbsvorgang nicht losgelöst von der Planung und Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils ist (BGH 29.09.2004 - IV ZR 170/03).

Bei Rechtsstreitigkeiten über die Beratung von steuerlichen Vorteilen haben der BGH und einige Oberlandesgerichte nur einen mittelbaren Zusammenhang mit der Baufinanzierung angenommen. Derartige Streitigkeiten müssen nach der Rechtsprechung von den Rechtsschutzversicherern finanziert werden.

4. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer

Der Baurisikoausschluss kommt deshalb auch dann zur Anwendung, wenn die Gewährleistungsansprüche nicht gegen die bauausführende Firma, sondern gegen die Verkäuferin der Wohnung durchzusetzen sind. Entscheidend ist, dass die Bauarbeiten noch nicht endgültig abgeschlossen sind und noch Mängel bestehen, um deren Beseitigung gestritten wird (KG Berlin 26.10.2010 - 7 U 31/10).

5. Sonstige Reichweite der Klausel

Da sich nach der Rechtsprechung des BGH der Ausschluss nur auf die Interessenwahrnehmung an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäudes bezieht, unterliegen auch Schadensersatzansprüche, die nicht im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Gebäudes stehen, der Rechtsschutzdeckung.

Die Bauklausel ist nach der Entscheidung des BGH (BGH 19.02.2003 - IV ZR 318/02) und einer Entscheidung des OLG Köln nicht anwendbar, wenn es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Versicherungsnehmers gegen seinen früheren Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung / Prozessführung in einem Baurechtsstreit geht, d.h. die Kosten des Rechtsstreit sind von dem Rechtsschutzversicherer zu übernehmen.

Dabei ist zu beachten, dass dem Fall die Bauausschlussklausel der ARB 75 zugrunde lag. Bei der Anwendbarkeit der Baurisikoausschlussklausel der ARB 2000/94 wäre der Rechtsstreit wohl anders zu entscheiden gewesen, da hier jeder adäquate sachliche Zusammenhang mit einer der geregelten Baumaßnahmen zum Ausschluss der Eintrittspflicht ausreicht.

Nach einem Urteil des OLG Stuttgart 01.03.2001 - 7 U 211/00 ist die Baurisikoausschlussklausel der ARB 94 nicht anwendbar auf die Geltendmachung von Abwehransprüchen des Versicherungsnehmers gegen das Bauvorhaben Dritter.

6. Beweispflicht im Prozess

Im gerichtlichen Rechtsstreit ist das Vorliegen des Baurisikoausschlusses sämtlicher Rechtsschutzbedingungen von der Rechtsschutzversicherung zu beweisen.

 Siehe auch 

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung - Deckungsklage

Rechtsschutzversicherung - Schiedsgutachten

Rechtsschutzversicherung - Stichentscheid

BGH 28.09.2005 - IV ZR 106/04 (Streit um Neuwertanteil in der Feuerversicherung unterliegt nicht dem Baurisikoausschluss)

Berger: Der Baurisikoausschluss in der Rechtsschutzversicherung; Versicherungsrecht - VersR 2000, 1321

Looschelders/Paffenholz: Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB). Kommentar; 2. Auflage 2019