Rechtswörterbuch

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Informationelle Selbstbestimmung

 Normen 

Art. 2 GG

 Information 

Das Bundesverfassungsgericht bestimmt den Anwendungsbereich der informationellen Selbstbestimmung wie folgt:

"Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (...). Es gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (...). Davon werden alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen können, umfasst. Der Schutz erstreckt sich auch auf Basisdaten wie Name und Anschrift sowie auf offenkundige oder allgemein zugängliche Informationen. Unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung gibt es grundsätzlich kein "belangloses" Datum mehr (...). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weitergehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist" (BVerfG 29.07.2022 - 2 BvR 54/22).

 Siehe auch 

Datenschutz

IT-Strafrecht

Croll: Informationelle Selbstbestimmung von Kindern im digitalen Raum. Zwischen Selbstbestimmung, Schutz und Befähigung; KiTa aktuell Recht; 2022, 28

Stern/Becker: Grundrechte-Kommentar; 4. Auflage 2023