Rechtswörterbuch

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Destinatär

 Normen 

§§ 80 - 88 BGB

 Information 

Nutznießer einer Stiftung.

Destinatäre sind Personen, denen nach dem Stiftungszweck die Erträge der Stiftung zugutekommen sollen. Sind sie personifiziert und nicht nur allgemein bestimmbar, steht ihnen gemäß § 328 BGB ein eigener Anspruch gegen die Stiftung zu.

Ist die Bestimmung der Destinatäre von der Entscheidung des Vorstandes oder eines anderen abhängig, haben sie keinen eigenen Anspruch gegen die Stiftung.

Die Stiftung ist nicht körperschaftlich organisiert, die Destinatäre haben nicht die Rechtsstellung der Mitglieder einer Körperschaft.

Der Stifter kann den Destinatären durch die Satzung Mitwirkungsrechte einräumen, deren Einfluss aber dann aufhört, wenn ihnen eine selbstständige Willensbildung ermöglicht wird.

 Siehe auch 

Juristische Person

Staatsverwaltung - mittelbare

Stiftung

Stiftung des öffentlichen Rechts

Stiftung von Todes wegen

von Campenhausen/Coing/Hof: Handbuch des Stiftungsrechts, 3. Auflage 2007

Muscheler: Der Stiftungsvertrag zwischen Stiftung und Destinatär; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 341

Richter/Wachter: Handbuch des internationalen Stiftungsrechts; 1. Auflage 2006