§ 95 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bundesrecht
Zweiter Titel – Zwangsversteigerung → VII. – Beschwerde
§ 95 ZVG – Entscheidung vor Beschluss über Zuschlag
Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlussfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.
Zu § 95: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).