§ 184 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bundesrecht
DRITTER ABSCHNITT – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
§ 184 ZVG – Keine Sicherheitsleistung
Ein Miteigentümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zusteht.