Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 8 – Beweis durch Sachverständige
Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz
§ 405 ZPO – Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
1Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. 2Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.