§ 318 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 2 – Urteil
§ 318 ZPO – Bindung des Gerichts
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.