§ 30 ZollVG
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Bundesrecht
Teil VIII – Sonstige Ermächtigungen
§ 30 ZollVG – Rechtsverordnungsermächtigung für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit zur Förderung der Luft- und Schifffahrt
Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Förderung der Luftfahrt und der Schifffahrt durch Rechtsverordnung Betriebsstoffe auch in anderen als in § 29 geregelten Fällen vom Zoll befreien, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung für Luftfahrzeuge oder Schiffe verwendet werden.