§ 17a ZollVG
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Bundesrecht
Teil V – Zollverwaltung; Beistandspflichten
§ 17a ZollVG – Zentralstelle für Risikoanalyse
Die Dienststellen der Zollverwaltung, insbesondere der Zollabfertigungs- und Prüfungsdienst, werden bei ihrer Aufgabenwahrnehmung von einer Zentralstelle durch ein automationsgestütztes System der Risikoanalyse unterstützt. Die konkreten Aufgaben der Zentralstelle im Rahmen des § 1, ihren Sitz sowie ihre Organisation und Ausstattung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.