§ 40 ZFdG
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen → Unterabschnitt 2 – Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten
§ 40 ZFdG – Sicherstellung
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
- 1.
eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr für die in § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter abzuwehren; die §§ 6 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt,
- 2.
eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr im Übrigen abzuwehren, oder
- 3.
eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.
(2) Die Sicherstellung begründet ein unmittelbares Verfügungsverbot.