Gesetze

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§ 14 WSG
Wehrsoldgesetz (WSG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Sachbezüge

Titel: Wehrsoldgesetz (WSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WSG
Gliederungs-Nr.: 53-9
Normtyp: Gesetz

§ 14 WSG – Unterkunft

(1) Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(2) 1Soldatinnen und Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. 2Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.