§ 36 WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Pflichtangebote
§ 36 WpÜG – Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
Die Bundesanstalt lässt auf Antrag zu, dass Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, wenn die Aktien erlangt wurden durch
- 1.
Erbgang, Erbauseinandersetzung oder unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grade oder durch Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft,
- 2.
Rechtsformwechsel oder
- 3.
Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns.
Zu § 36: Geändert durch V vom 29. 4. 2002 (BGBl I S. 1495) und G vom 11. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 354) (1. 1. 2024).