§ 21 WPrüfG LSA
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 21 WPrüfG LSA – Kosten
Die Kosten des Wahlprüfungs- und Feststellungsverfahrens trägt das Land. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen.