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§ 20 WpPG
Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Zuständige Behörde und Verfahren

Titel: Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WpPG
Gliederungs-Nr.: 4110-9
Normtyp: Gesetz

§ 20 WpPG – Sofortige Vollziehung

Keine aufschiebende Wirkung haben

  1. 1.

    Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18 und 25 sowie

  2. 2.

    Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.

Zu § 20: Der bisherige § 31, neugefasst durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2481), wurde (geändert) § 20 durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1002).