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§ 6 WPersAV
Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen (Personalaktenverordnung Wehrpflichtige - WPersAV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen (Personalaktenverordnung Wehrpflichtige - WPersAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPersAV
Gliederungs-Nr.: 50-1-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 WPersAV

(1) Einsicht in die Personalakte wird grundsätzlich beim Karrierecenter der Bundeswehr gewährt. Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke dürfen gefertigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Hinderungsgrund kann insbesondere ein besonderes Vertraulichkeitsbedürfnis hinsichtlich einzelner dienstlicher Vorgänge oder darin enthaltener Daten Dritter sein. Dem Wehrpflichtigen ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(2) Auskünfte aus der Personalakte dürfen an Dritte, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften einen entsprechenden Anspruch gewähren, nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes erteilt werden. Einsichtnahme in die Gesundheitsakte oder Auskunft aus der Gesundheitsakte darf Bevollmächtigten nur auf Grund ausdrücklicher Vollmacht des Wehrpflichtigen gewährt werden.