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§ 3 WPersAV
Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen (Personalaktenverordnung Wehrpflichtige - WPersAV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen (Personalaktenverordnung Wehrpflichtige - WPersAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPersAV
Gliederungs-Nr.: 50-1-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 WPersAV

(1) Die Gesundheitsakte dient der personenbezogenen Dokumentation ärztlicher Aufzeichnungen aus Untersuchungen, Behandlungen und Begutachtungen. Sie ist Bestandteil der Personalakte und in einem als Arztsache gekennzeichneten verschlossenen Umschlag aufzubewahren.

(2) Zugang zu der Gesundheitsakte haben der Musterungsarzt und sein Hilfspersonal sowie deren Fachvorgesetzte, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ärzten und medizinischen Einrichtungen, die wegen einer zu treffenden Tauglichkeitsentscheidung mit der Durchführung von Zusatzuntersuchungen betraut werden, kann im erforderlichen Umfang ebenfalls Zugang zu der Gesundheitsakte gewährt werden.

(3) Über das Ergebnis der musterungsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit einschließlich der aus diesem Anlass durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen hat der Musterungsarzt dem Leiter des Karrierecenters der Bundeswehr oder den von diesem Beauftragten in dem Maße Auskunft zu erteilen, wie es für die Verfügbarkeitsentscheidung für den Wehrdienst erforderlich ist. Dies gilt für das Widerspruchsverfahren entsprechend.

(4) Für den Leiter des Psychologischen Dienstes des Karrierecenters der Bundeswehr und die Fachkräfte im Psychologischen Dienst sowie für deren Fachvorgesetzte gelten die Absätze 1 bis 3 hinsichtlich des Umgangs mit psychologischen Unterlagen der Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung entsprechend.