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§ 24 WoGV
Wohngeldverordnung (WoGV)
Bundesrecht

Teil 5 – Fortschreibung des Wohngeldes

Titel: Wohngeldverordnung (WoGV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoGV
Gliederungs-Nr.: 8601-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 WoGV

(1) 1Die Werte für "b" nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 2,788 dividiert. 2Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 5 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die sechste Nachkommastelle abgerundet.

(2) 1Die Werte für "c" nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 1,927 dividiert. 2Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 6 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die siebte Nachkommastelle abgerundet.

(3) Anlage 2 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst:

" Anlage 2
(zu § 19 Absatz 1)

Werte für "a", "b" und "c"

Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte "a", "b" und "c" sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

 1 Haushaltsmitglied2 Haushaltsmitglieder3 Haushaltsmitglieder4 Haushaltsmitglieder5 Haushaltsmitglieder6 Haushaltsmitglieder
a4,000E-2 3,000E-22,000E-21,000E-20-1,000E-2
b5,640E-43,940E-43,400E-43,040E-42,680E-42,510E-4
c1,1570E-48,630E-56,950E-53,610E-53,520E-53,020E-5
 7 Haushaltsmitglied8 Haushaltsmitglieder9 Haushaltsmitglieder10 Haushaltsmitglieder11 Haushaltsmitglieder12 Haushaltsmitglieder
a-2,000E-2-3,000E-2-4,000E-2-6,000E-2-1,000E-1-1,400E-1
b2,320E-42,060E-41,790E-41,430E-41,070E-49,80E-5
c3,100E-53,100E-53,260E-53,770E-54,440E-55,030E-5
Hierbei bedeuten:E-1 geteilt durch10, 
 E-2 geteilt durch100, 
 E-4 geteilt durch10.000, 
 E-5 geteilt durch100.000."

Zu § 24: Angefügt durch V vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1369).