§ 19 WoFG
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Bundesrecht
Teil 2 – Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung → Abschnitt 1 – Begriffsbestimmungen
§ 19 WoFG – Wohnfläche
1Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
Zu § 19: Neugefasst durch G vom 5. 9. 2006 (BGBl I S. 2098).