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§ 29 WO
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Wahl des Betriebsrats im zweistufigen Verfahren (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes) → Erster Unterabschnitt – Wahl des Wahlvorstands

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WO
Gliederungs-Nr.: 801-7-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 WO – Wahl des Wahlvorstands

1Der Wahlvorstand wird in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt (§ 17a Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes). 2Er besteht aus drei Mitgliedern (§ 17a Nr. 2 des Gesetzes). 3Für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands gilt Satz 1 entsprechend.