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§ 16 WO
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten) → Zweiter Unterabschnitt – Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WO
Gliederungs-Nr.: 801-7-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 WO – Wahlniederschrift

(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:

  1. 1.

    die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;

  2. 2.

    die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;

  3. 3.

    die berechneten Höchstzahlen;

  4. 4.

    die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;

  5. 5.

    die Zahl der ungültigen Stimmen;

  6. 6.

    die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;

  7. 7.

    gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

Zu § 16: Geändert durch V vom 8. 10. 2021 (BGBl I S. 4640).