§ 43 WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 3 – Bewirtschaftung von Küstengewässern
§ 43 WHG – Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist
- 1.
für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,
- 2.
für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.