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§ 125 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 8 – Straf- und Bußgeldbestimmungen

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 125 WG – Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

(1) Bezüglich der Entgelte für Wasserentnahmen (§ 100) sind die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 AO über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschrift des § 378 AO über die leichtfertige Steuerverkürzung entsprechend anzuwenden.

(2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370 Absatz 1 AO beträgt zwei Jahre.