§ 46 WeinG
Weingesetz
Weingesetz
Bundesrecht
8. Abschnitt – Absatzförderung
§ 46 WeinG – Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.