§ 3 WappenG
Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen
Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
§ 3 WappenG
Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung
- 1.die wappenführenden Stellen sowie den Umfang der Wappenführungsbefugnis,
- 2.die genehmigungsfreie Verwendung des Wappens, insbesondere zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken, sowie die Verwendung zu kommerziellen Zwecken,
- 3.Näheres zu Siegeln, Amtsschildern und Dienstflaggen.
Die Staatsregierung kann ein dem Staatswappen ähnliches Zeichen zur allgemeinen Verwendung zulassen.