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§ 7 WaldG LSA
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WaldG LSA
Gliederungs-Nr.: 790.1
Normtyp: Gesetz

§ 7 WaldG LSA – Beschränkung von Kahlhieben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

(1) Als Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes gelten flächenhafte Nutzungen. Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 v.H. des standörtlich möglichen Vorrats absenken (Lichthauungen), werden Kahlhieben gleichgestellt.

(2) Durch einen Kahlhieb dürfen

  1. 1.
    der Boden und die Bodenfruchtbarkeit weder erheblich noch dauerhaft beeinträchtigt,
  2. 2.
    der Wasserhaushalt weder erheblich noch dauerhaft beeinträchtigt oder
  3. 3.
    sonstige Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden.

(3) Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Angrenzende sowie weniger als 20 Meter entfernte Kahlhiebsflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind anzurechnen. Die Genehmigung ist zu versagen, sofern Beeinträchtigungen oder Schäden im Sinne von Absatz 2 zu erwarten sind und diese auch durch Nebenbestimmungen nicht verhütet werden können. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Kahlhieb in geschädigten Beständen wirtschaftlich geboten oder aus Gründen des Waldschutzes erforderlich ist. Die Genehmigung für Lichthauungen, die der Einleitung, Förderung oder Freistellung von Naturverjüngungen, Voranbauten oder Nachanbauten dienen, ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die vorgenannten Verjüngungsmaßnahmen im Sinne einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft erfolgen. § 16 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Ein Kahlhieb nach Absatz 3 bedarf keiner Genehmigung,

  1. 1.
    wenn er in einem von der Forstbehörde geprüften und bestätigten Betriebsplan vorgesehen ist,
  2. 2.
    auf Flächen, deren Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt ist.

(5) In naturschutzrechtlich geschützten Gebieten darf die Forstbehörde die Genehmigung für Kahlhiebe nach Absatz 3 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilen.