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§ 37a WaffG
Waffengesetz (WaffG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Umgang mit Waffen oder Munition → Unterabschnitt 6 – Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten

Titel: Waffengesetz (WaffG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WaffG
Gliederungs-Nr.: 7133-4
Normtyp: Gesetz

§ 37a WaffG – Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis

Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

  1. 1.

    die Überlassung,

  2. 2.

    den Erwerb,

  3. 3.

    die Bearbeitung durch

    1. a)

      Umbau oder

    2. b)

      Austausch eines wesentlichen Teils.

Der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat auch die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, gemäß Satz 1 anzuzeigen. Die Pflicht zur Anzeige nach Satz 1 besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.