Art. 41a VwZVG
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Hauptteil – Vollstreckungsverfahren → Fünfter Abschnitt – Kosten
Art. 41a VwZVG – Kosten der Ersatzvornahme
1Der Kostenbetrag einer Ersatzvornahme ist ab Fälligkeit mit einem Zinssatz von sechs v.H. zu verzinsen. 2Von der Erhebung geringfügiger Zinsen kann abgesehen werden.